Interview mit Robert Staats (VG Wort) zum EU-Urheberrecht und zu „vergriffenen Werken“ für iRights.info

Die EU-Urheberrechtsrichtlinie könnte den Kulturerbe-Einrichtungen das Zugänglichmachen vergriffener Werke erleichtern. Eine Schlüsselrolle kommt dabei den Verwertungsgesellschaften zu. Ich habe für iRights.info mit dem geschäftsführenden Vorstand der VG Wort, Robert Staats, über Erwartungen an den Gesetzgeber und neue Lizenzierungsmodelle für rechtlich schwer greifbare Werke gesprochen.

iRights.info: Die Urheberrechtsrichtlinie der EU zum Digital Single Market, kurz DSM-Richtlinie, betrifft auch die vergriffenen Werke. Worauf kommt es aus Sicht der Verwertungsgesellschaft Wort bei der Umsetzung in deutsches Recht an?

Robert Staats: Es gibt im geltenden deutschen Recht bereits Regelungen, auf deren Grundlage die VG Wort und die VG Bild-Kunst seit geraumer Zeit die Nutzungen von vergriffenen Büchern lizenzieren. Auf EU-Ebene warf allerdings die „Soulier“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Nutzung vergriffener Werke in Frankreich einige rechtliche Fragen auf. Mit der DSM-Richtlinie ist klargestellt, dass das deutsche Modell – verankert im Verwertungsgesellschaftengesetz – europarechtlich zulässig ist. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Regelungen der DSM-Richtlinie deutlich weiter gehen als das bisherige deutsche Recht.

iRights.info: Inwiefern?

Robert Staats: Von der Richtlinie werden nicht nur Schriftwerke, sondern alle Werkkategorien und sonstigen Schutzgegenstände erfasst. Sie löst deshalb einigen Umsetzungsbedarf aus. Außerdem werden vermutlich jetzt alle Verwertungsgesellschaften prüfen, inwieweit sie in Zukunft Lizenzen für vergriffene Werke anbieten können.

Aus unserer Erfahrung wäre es dabei gut, frühzeitig das Gespräch mit den Bibliotheken zu suchen, um praktikable Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. VG WORT und VG Bild-Kunst gehen davon aus, dass das bisherige und aus unserer Sicht bewährte Lizenzierungsmodell für Bücher auch nach Umsetzung der Richtlinie im Wesentlichen fortgeführt werden kann.

iRights.info: Es gibt Schriftwerke, die für das kulturelle Erbe sehr wichtig sind, etwa Flugblätter oder politische Publikationen. Für sie lassen sich Urheberschaften oder Rechteinhaber kaum ermitteln. Wie sollte man unveröffentlichte Werke behandeln? Kann man sie – gemäß der Richtlinie – womöglich auch als vergriffen betrachten?

Robert Staats, geschäftsführender Vorstand der VG Wort. Foto: Julia Krüger, mit freundlicher Genehmigung

Robert Staats: Es stimmt, in einem Erwägungsgrund der Richtlinie ist davon die Rede, dass auch „unveröffentlichte Werke“ vergriffen sein können. Möglicherweise handelt es sich aber hier um einen Übersetzungsfehler und es sind eigentlich Werke gemeint, die „nicht erschienen“ sind. Das ist ein Unterschied. Es wäre jedenfalls aus urheberpersönlichkeitsrechtlichen Gründen problematisch, Werke zu lizenzieren, bei denen der Urheber nicht irgendwann einmal damit einverstanden gewesen war, dass sie veröffentlicht werden.

iRights.info: Warum?

Robert Staats: Das Veröffentlichungsrecht des Urhebers ist urheberpersönlichkeitsrechtlich von ganz besonderer Bedeutung. Es liegt beim Urheber darüber zu entscheiden, ob ein Werk für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll.

iRights.info: Ist denn unstrittig, was angesichts heutiger digitaler Plattformen und Verbreitungsmöglichkeiten unter „der Öffentlichkeit zugänglich machen“ fällt?

Robert Staats: Es gab eine ähnliche Frage bei der Umsetzung des Gesetzes zur Nutzung von verwaisten Werken. Dort ging es … weiterlesen bei iRights.info

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